Bundesrecht konsolidiert: Errichtung einer Blutkommission § 1, Fassung vom 09.03.2018

Errichtung einer Blutkommission § 1

Kurztitel

Errichtung einer Blutkommission

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 41/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

03.02.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BKVO

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Einrichtung der Blutkommission

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wird eine Kommission zur fachlichen Beratung im Bereich von Blut und Blutprodukten sowie Blutspende- und Transfusionswesen eingerichtet („Blutkommission“).
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ernennt die Mitglieder der Blutkommission („Kommission“) wie folgt:
    1. Ziffer eins
      je zwei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der
      1. Litera a
        einschlägigen medizinischen Fachgesellschaften, insbesondere ÖGBT und ÖGHMP,
      2. Litera b
        mit diesem Fachgebiet befassten Universitätskliniken,
      3. Litera c
        Rechtsträger der österreichischen Krankenanstalten nominierte ärztliche Leiter von Blutdepots.
    2. Ziffer 2
      auf Vorschlag der im Folgenden genannten Institutionen
      1. Litera a
        zwei Vertreter des Österreichischen Roten Kreuzes, einen aus dem Bereich der Blutspendedienste, und einen aus dem Bereich der Blutbanken,
      und je einen Vertreter
      1. Litera b
        der Wirtschaftskammer Österreich,
      2. Litera c
        des Verbandes der Pharmazeutischen Industrie Österreichs (Pharmig),
      3. Litera d
        der Interessengemeinschaft Plasma (IG Plasma),
      4. Litera e
        der Österreichischen Ärztekammer,
      5. Litera f
        der Bundesarbeitskammer und
      6. Litera g
        der Patientenvertretungen der Länder.
      Als weitere stimmberechtigte Mitglieder ernennt die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen je zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (Geschäftsfeld Medizinmarktaufsicht) und auf Vorschlag der Verbindungsstelle der Bundesländer einen gemeinsamen Vertreter der Landessanitätsbehörden. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen kann weitere Experten ohne Stimmrecht beiziehen.
  3. Absatz 3Für jedes Mitglied ist in derselben Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. Absatz 4Jedes Mitglied der Kommission hat eine Stimme, im Falle seiner Verhinderung geht sein Stimmrecht auf das Ersatzmitglied über. Eine sonstige Weitergabe des Stimmrechts ist unzulässig.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ernennt zudem aus dem Kreis der in Absatz 2, genannten Personen den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Geschäftsstelle zur Führung der operativen Geschäfte der Kommission ist im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichtet. Sofern dies sachlich zweckmäßig erscheint, kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) mit der Führung der Geschäftsstelle beauftragen.
  6. Absatz 6Die Kommission erstellt für jedes Arbeitsjahr ein Arbeitsprogramm und gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bedarf. In der Geschäftsordnung kann auch die Bildung von permanenten oder temporären Arbeitsgruppen sowie die Beiziehung anderer fachlich qualifizierter Sachverständiger oder sonstiger Auskunftspersonen vorgesehen werden.
  7. Absatz 7Die Kommission wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, zumindest aber einmal jährlich, einberufen.

Schlagworte

Blutspendewesen

Im RIS seit

03.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2017

Gesetzesnummer

20009807

Dokumentnummer

NOR40191157

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/41/P1/NOR40191157