Bundesrecht konsolidiert: Wählerevidenzgesetz 2018 § 1, Fassung vom 03.01.2018

Wählerevidenzgesetz 2018 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wählerevidenzgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 106/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

WEviG

Index

10/04 Wahlen

Text

Führung der Wählerevidenz

Paragraph eins,
  1. Absatz einsIn jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.
  2. Absatz 2Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln zu gliedern.
  3. Absatz 3Die Wählerevidenz ist unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins,) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraphen 9, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus dem für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.

Schlagworte

Wahlberechtigter

Im RIS seit

31.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

20009720

Dokumentnummer

NOR40191082

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/106/P1/NOR40191082