Bundesrecht konsolidiert: EUTM RCA-Verordnung § 1, Fassung vom 03.01.2018

EUTM RCA-Verordnung § 1

Kurztitel

EUTM RCA-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 171/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Aufgaben

Paragraph eins,

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG in die Zentralafrikanische Republik (ZAR) im Rahmen der EU-Ausbildungsmission (EUTM RCA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach dem Beschluss des Rates der Europäischen Union 2016/610/GASP vom 19. April 2016 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Die Aufgaben umfassen insbesondere

  1. Ziffer eins
    strategische Beratung für das Verteidigungsministerium, den Militärstab und die Streitkräfte der ZAR im Rahmen des von der United Nations Multidimensional Integrated Stabilisation Mission in the Central African Republic (MINUSCA) koordinierten Prozesses zur Reform des Verteidigungssektors in der ZAR mit dem Ziel, dass die Streitkräfte der ZAR modernisiert, leistungsfähig und demokratisch rechenschaftspflichtig werden, und
  2. Ziffer 2
    Ausbildung der Streitkräfte der ZAR, insbesondere von Offizieren und Unteroffizieren.

Im RIS seit

30.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2016

Gesetzesnummer

20009576

Dokumentnummer

NOR40182443