Bundesrecht konsolidiert: ELGA-Verordnung 2015 § 4, Fassung vom 19.03.2018

ELGA-Verordnung 2015 § 4

Kurztitel

ELGA-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 106/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

27.11.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Form von Widersprüchen und Widerrufen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsWidersprüche können über das Zugangsportal gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 abgegeben werden. Für Widersprüche, die schriftlich abgegeben werden, kann schriftlich oder telefonisch ein Formular bei der Serviceline (Paragraph 8,) angefordert werden. Die Bundesministerin für Gesundheit kann dieses Formular auch unter www.gesundheit.gv.at zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2Bei der Abgabe eines Widerspruches sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name sowie allfällige akademische Grade der/des Erklärenden,
    2. Ziffer 2
      Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort der/des Erklärenden,
    3. Ziffer 3
      Sozialversicherungsnummer der/des Erklärenden, soweit vorhanden,
    4. Ziffer 4
      Anschrift der/des Erklärenden für die Zustellung von Schriftstücken auf postalischem Weg,
    5. Ziffer 5
      Telefonnummer oder E-Mailadresse der/des Erklärenden für Rückfragen im Zusammenhang mit ihrer/seiner Willenserklärung sowie
    6. Ziffer 6
      ob sich dieser Widerspruch auf alle („generelles Opt-Out“) oder einzelne („partielles Opt-Out“) Arten von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012 beziehen soll.
  3. Absatz 3Im Falle der Vertretung einer ELGA-Teilnehmerin/eines ELGA-Teilnehmers hat die Vertreterin/der Vertreter zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 2, folgende Angaben zur eigenen Person zu machen:
    1. Ziffer eins
      Name sowie allfällige akademische Grade der Vertreterin/des Vertreters,
    2. Ziffer 2
      Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort der Vertreterin/des Vertreters,
    3. Ziffer 3
      Sozialversicherungsnummer der Vertreterin/des Vertreters, soweit vorhanden,
    4. Ziffer 4
      Anschrift der Vertreterin/des Vertreters für die Zustellung von Schriftstücken auf postalischem Weg bzw. Angaben gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ZustG, wenn die Vertreterin/der Vertreter den Widerspruch mittels Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes [E-GovG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,) eingebracht hat, sowie
    5. Ziffer 5
      Telefonnummer oder E-Mailadresse der Vertreterin/des Vertreters für Rückfragen im Zusammenhang mit der Willenserklärung der/des Vertretenen.
  4. Absatz 4Dem Widerspruchformular, das postalisch an die Widerspruchstelle übermittelt wird, muss zur eindeutigen Identifizierung der/des Erklärenden eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt werden. Die Willenserklärung muss darüber hinaus eigenhändig unterschrieben sein.
  5. Absatz 5Im Falle der Vertretung müssen
    1. Ziffer eins
      ein Nachweis der Vertretungsvollmacht bzw. der Eigenschaft als berufsmäßige Parteienvertreterin/berufsmäßiger Parteienvertreter dem Widerspruchformular, das postalisch an die Widerspruchstelle übermittelt wird, beigelegt sein,
    2. Ziffer 2
      zur eindeutigen Identifizierung der Vertreterin/des Vertreters eine Kopie ihres/seines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt sein sowie
    3. Ziffer 3
      die Willenserklärung eigenhändig von der Vertreterin/vom Vertreter unterschrieben sein.
  6. Absatz 6Eine Willenserklärung, die elektronisch ohne qualifizierte Signatur gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 a, des Signaturgesetzes (SigG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2010,, abgegeben wird, ist nicht geeignet den Nachweis der eindeutigen Identität zu erbringen.
  7. Absatz 7Bei Zweifeln über die Identität einer ELGA-Teilnehmerin/eines ELGA-Teilnehmers bzw. der Vertreterin/des Vertreters sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, insbesondere dessen Paragraph 13,, anzuwenden. Zur Überprüfung der Identität sind gemäß Paragraph 17, E-GovG die Angaben zu verwenden, die in den nach den Regeln der Amtshilfe (Artikel 22, B-VG) zur Verfügung stehenden Registern enthalten sind.
  8. Absatz 8Widersprüche gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GTelG 2012 und Widerrufe gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012 können nur ausdrücklich erklärt werden.

Im RIS seit

07.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2015

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40176231