Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
RSM-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
17.03.2023
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Aufgaben
§ 1.Paragraph eins,
Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG nach Afghanistan im Rahmen der Resolute Support Mission (RSM) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 2120 (2013) vom 10. Oktober 2013 und 2189 (2014) vom 12. Dezember 2014, einer völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen der NATO und Afghanistan („NATO-Afghanistan Status of Forces Agreement“) vom 30. September 2014 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG nach Afghanistan im Rahmen der Resolute Support Mission (RSM) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 2120 (2013) vom 10. Oktober 2013 und 2189 (2014) vom 12. Dezember 2014, einer völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen der NATO und Afghanistan („NATO-Afghanistan Status of Forces Agreement“) vom 30. September 2014 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere
den Aus- und Aufbau effizienter ziviler und militärischer Kapazitäten und Strukturen und
die Ausbildung, Beratung und Unterstützung für die Afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) und die Afghanischen Sicherheitsinstitutionen (Afghanistan Security Institutions - ASI).
Schlagworte
Ausbau
Im RIS seit
09.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Gesetzesnummer
20009061
Dokumentnummer
NOR40167522