Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen Art. 1, Fassung vom 03.01.2018

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 287/2013

Typ

Vertrag- Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.02.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Kapitel römisch eins - Anwendungsbereich des Übereinkommens

Artikel 1

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf den Schutz von Erwachsenen anzuwenden, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen.
  2. Absatz 2Sein Ziel ist es,

    Litera a den Staat zu bestimmen, dessen Behörden zuständig sind, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen;

    Litera b das von diesen Behörden bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit anzuwendende Recht zu bestimmen;

    Litera c das auf die Vertretung des Erwachsenen anzuwendende Recht zu bestimmen;

    Litera d die Anerkennung und Vollstreckung der Schutzmaßnahmen in allen Vertragsstaaten sicherzustellen;

    Litera e die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens notwendige Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Vertragsstaaten einzurichten.

Im RIS seit

15.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2013

Gesetzesnummer

20008623

Dokumentnummer

NOR40157486