Die Parteien sehen die Schaffung einer Leistungsangebotsdatenbank als ersten Schritt zur Schaffung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank an. Sie kommen überein, im Fall einer positiv abgeschlossenen Evaluierung (Art. 15 Abs. 5) alle erforderlichen Schritte für die Umsetzung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank zu unternehmen. Diese Schritte sollen unverzüglich nach der Evaluierung unternommen werden und die Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigen. In der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank sollen Daten über öffentliche Bundes-, Länder- und Gemeindeleistungen erfasst werden, die nicht in einer Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder des Arbeitsmarktservices enthalten sind. Über das Transparenzportal sollen jeder Leistungsempfänger Zugriff auf die Daten haben, die seine Person betreffen und jede abfrageberechtigte Stelle Zugriff auf die Daten, die für sie erforderlich sind, um eine Leistung zu gewähren, einzustellen oder rückzufordern. Zusätzlich sollen die Daten für ausschließlich statistische, planerische und steuernde Zwecke zur Verfügung stehen.Die Parteien sehen die Schaffung einer Leistungsangebotsdatenbank als ersten Schritt zur Schaffung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank an. Sie kommen überein, im Fall einer positiv abgeschlossenen Evaluierung (Artikel 15, Absatz 5,) alle erforderlichen Schritte für die Umsetzung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank zu unternehmen. Diese Schritte sollen unverzüglich nach der Evaluierung unternommen werden und die Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigen. In der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank sollen Daten über öffentliche Bundes-, Länder- und Gemeindeleistungen erfasst werden, die nicht in einer Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder des Arbeitsmarktservices enthalten sind. Über das Transparenzportal sollen jeder Leistungsempfänger Zugriff auf die Daten haben, die seine Person betreffen und jede abfrageberechtigte Stelle Zugriff auf die Daten, die für sie erforderlich sind, um eine Leistung zu gewähren, einzustellen oder rückzufordern. Zusätzlich sollen die Daten für ausschließlich statistische, planerische und steuernde Zwecke zur Verfügung stehen.