GZ BMeiA-CH.4.36.10/0007-IV.2/2012
An die
Botschaft der
Schweizerischen Eidgenossenschaft
Kärntner Ring 12
1010 Wien
Verbalnote
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft seine Empfehlungen und beehrt sich in Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachstehend "Visakodex") und gemäß Artikel 9 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung vom 29. Jänner 20101 (nachstehend "Abkommen"), folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
(Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 9)Anmerkung, Es folgen die Artikel 1 bis 9)
Anhang
Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden sind gem. Art. 2 Abs. 2 jedoch nicht zuständig für Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Angehörigen folgender Staaten eingereicht werden: Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden sind gem. Artikel 2, Absatz 2, jedoch nicht zuständig für Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Angehörigen folgender Staaten eingereicht werden:
Bangladesch
Demokratische Republik Kongo
Eritrea
Guinea
Irak
Kamerun
Somalia
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 10. Jänner 2013
L.S.
(Anm.: Die Schweizerische Antwortnote wurde als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Die Schweizerische Antwortnote wurde als PDF dokumentiert.)
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2010. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2010,.