Bundesrecht konsolidiert: Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz) Art. 3, Fassung vom 17.05.2018

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz) Art. 3

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 62/2013

Typ

Vertrag - Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

06.02.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 3

Verfahren

1) Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen den Visumantrag entgegen, erfassen die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Biometrie die biometrischen Daten und führen die materielle Prüfung des Antrags durch.

2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden erfüllt, entscheiden diese über den Visumantrag und stellen gemäss der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.

3) Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden sind befugt, Visa in allen Reisedokumenten anzubringen, die von der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkannt sind.

4) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nicht erfüllt, sind die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern. Bei Anträgen von Personen gemäß Artikel 4 dieser Vereinbarung findet Artikel 8 Absatz 2 des Visakodex Anwendung.

5) Im Falle einer Visumverweigerung gemäß Artikel 3 Absatz 4 dieser Vereinbarung in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex findet das österreichische Rechtsmittelverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 3 des Visakodex Anwendung.

6) Für den Fall, dass die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden für einen Visumantrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht zuständig sind, verweisen sie den Antragsteller an die in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführte zuständige nächste schweizerische Vertretungsbehörde.

Im RIS seit

06.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20008302

Dokumentnummer

NOR40148589