(1)Absatz einsFür den Zeitraum von 1. Jänner bis 30. Juni 2012 wird, nach Maßgabe des § 11a Abs. 6 bis 9 ÖSG, für Anlagen, die auf Basis von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen und für die am 19. Oktober 2009 ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 bestimmt werden, bestanden hat, zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß § 11 ÖSG bestimmten Preisen ein Rohstoffzuschlag von 3 Cent/kWh gewährt.Für den Zeitraum von 1. Jänner bis 30. Juni 2012 wird, nach Maßgabe des Paragraph 11 a, Absatz 6 bis 9 ÖSG, für Anlagen, die auf Basis von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen und für die am 19. Oktober 2009 ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, bestimmt werden, bestanden hat, zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß Paragraph 11, ÖSG bestimmten Preisen ein Rohstoffzuschlag von 3 Cent/kWh gewährt.