Bundesrecht konsolidiert: Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in Kinderbetreuungseinrichtungen – Änderung (Bund – Länder) Art. 1, Fassung vom 03.01.2018

Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in Kinderbetreuungseinrichtungen – Änderung (Bund – Länder) Art. 1

Kurztitel

Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in Kinderbetreuungseinrichtungen – Änderung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2011

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. Abschnitt II und BGBl. I Nr. 116/2011.

Text

Artikel 1

Der Bund – vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend –, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Abschnitt I

Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Es folgen die Änderungen.)

Abschnitt II

  1. Absatz einsDiese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt, dass nach der Bundesverfassung beziehungsweise nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, mit 1. September 2011 in Kraft.

    Ziffer 2 Liegen bis zum Ablauf des 31. August 2011 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Absatz eins,, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem Monatsersten in Kraft, in dem die Voraussetzungen vom Bund und von zumindest einem Land erfüllt sind.

  2. Absatz 3Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Absatz 2, wird diese gegenüber den anderen Ländern mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam, in dem die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind.
  3. Absatz 4Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins,, 2 oder 3 mitteilen.
  4. Absatz 5Nach dem 31. Dezember 2012 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.
  5. Absatz 6Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Im RIS seit

08.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2022

Gesetzesnummer

20007404

Dokumentnummer

NOR40131083

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/80/A1/NOR40131083