Bundesrecht konsolidiert: Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien) Art. 1, Fassung vom 09.03.2018

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien) Art. 1

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 107/2011

Typ

Vertrag - Albanien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 1

Gegenstand

Dieses Abkommen regelt die Bedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, die auf Ersuchen auf diplomatischem Wege oder der in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Behörden der jeweils anderen Vertragspartei durch Einsätze von Hilfsmannschaften, von einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen, von Material oder Informationen gewährt werden sollen.

Im RIS seit

13.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

20007357

Dokumentnummer

NOR40129766