Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien) Art. 1, Fassung vom 09.03.2018

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien) Art. 1

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 94/2011

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 1

Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:

  1. Ziffer eins
    den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen;
  2. Ziffer 2
    den Terrorismus;
  3. Ziffer 3
    andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Schlepperei und illegale Migration, Eigentumskriminalität, Diebstahl von und illegalem Handel mit Kunstgegenständen und Kulturgütern, Wirtschaftskriminalität, Korruption, Geldwäsche, Fälschungskriminalität (Geld, Wertpapiere und Dokumente) und Umweltkriminalität.

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007319

Dokumentnummer

NOR40129163