Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko) Art. 1, Fassung vom 09.02.2018

Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko) Art. 1

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 90/2011

Typ

Vertrag - Marokko

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen regelt die Bedingungen für:
    1. Absatz a
      freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, die auf Ersuchen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden der jeweils anderen Vertragspartei oder auf diplomatischem Wege durch den Einsatz von Hilfsmannschaften, von einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen, der Zusendung von Material oder der Zurverfügungstellung von Informationen gewährt werden sollen,
    2. Absatz b
      die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung und
    3. Absatz c
      den Austausch von Informationen.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen gilt nicht für Situationen, zu denen es aufgrund bewaffneter Auseinandersetzungen gekommen ist.

Im RIS seit

10.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

20007311

Dokumentnummer

NOR40129103