ARTIKEL I
Errichtung und Status
1. Die Akademie wird hiermit als Internationale Organisation errichtet.
2. Die Akademie besitzt umfassende internationale Rechtspersönlichkeit.
3. Die Akademie besitzt inter alia die Rechtsfähigkeit:
unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
erichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern;
andere Handlungen zu setzen, die für die Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Tätigkeiten notwendig sind.
4. Die Akademie operiert im Einklang mit diesem Übereinkommen.