Bundesrecht konsolidiert: Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation Art. 1, Fassung vom 09.03.2018

Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation Art. 1

Kurztitel

Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 22/2011

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

08.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

ARTIKEL I

Errichtung und Status

1.              Die Akademie wird hiermit als Internationale Organisation errichtet.

2.              Die Akademie besitzt umfassende internationale Rechtspersönlichkeit.

3.              Die Akademie besitzt inter alia die Rechtsfähigkeit:

  1. Absatz a
    Verträge abzuschließen;
  2. Absatz b
    unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
  3. Absatz c
    erichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern;
  4. Absatz d
    andere Handlungen zu setzen, die für die Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Tätigkeiten notwendig sind.

4.              Die Akademie operiert im Einklang mit diesem Übereinkommen.

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20007182

Dokumentnummer

NOR40127331