(4)Absatz 4Wird ein Kreditantrag auf Grund einer Datenbankabfrage abgelehnt, so hat der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Angaben der betreffenden Datenbank zu informieren, es sei denn, dies liefe Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwider. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.5.2018 S. 2, bleiben unberührt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 1/2021)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2021,)