Bundesrecht konsolidiert: Verbraucherkreditgesetz § 7, tagesaktuelle Fassung

Verbraucherkreditgesetz § 7

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers

Paragraph 7,
  1. Absatz einsVor Abschluss des Kreditvertrags hat der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen, die er – soweit erforderlich – vom Verbraucher verlangt; erforderlichenfalls hat er auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen.
  2. Absatz 2Wenn diese Prüfung erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Verbrauchers ergibt, seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, hat der Kreditgeber den Verbraucher auf diese Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit hinzuweisen.
  3. Absatz 3Sofern Kreditgeber und Verbraucher übereinkommen, den Gesamtkreditbetrag nach Abschluss des Kreditvertrags zu ändern, hat der Kreditgeber die ihm zur Verfügung stehenden Finanzinformationen über den Verbraucher auf neuen Stand zu bringen und die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor jeder deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags zu prüfen. Absatz 2, gilt entsprechend.
  4. Absatz 4Wird ein Kreditantrag auf Grund einer Datenbankabfrage abgelehnt, so hat der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Angaben der betreffenden Datenbank zu informieren, es sei denn, dies liefe Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwider. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.5.2018 S. 2, bleiben unberührt.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2021,)

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20006780

Dokumentnummer

NOR40229723

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/28/P7/NOR40229723