Bundesrecht konsolidiert: Auflösung der gesonderten Abteilungen des Hauptbuchs in den Katastralgemeinden Wiener Neustadt, Salzburg und Klagenfurt § 1, Fassung vom 09.02.2018

Auflösung der gesonderten Abteilungen des Hauptbuchs in den Katastralgemeinden Wiener Neustadt, Salzburg und Klagenfurt § 1

Kurztitel

Auflösung der gesonderten Abteilungen des Hauptbuchs in den Katastralgemeinden Wiener Neustadt, Salzburg und Klagenfurt

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 471/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Einlagezahlen der Katastralgemeinden Wiener Neustadt, Salzburg und Klagenfurt sind im Weg der elektronischen Datenverarbeitung um die folgenden Grundzahlen der jeweiligen Abteilung zu erhöhen, ohne dass es eines gerichtlichen Beschlusses bedarf.
  2. Absatz 2In den umbenannten Einlagen sind die Hinweise auf die gesonderten Abteilungen zu streichen. Die Umbenennung ist auch im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen durchzuführen. Eine Übertragung der bisherigen Einlagenbezeichnungen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen findet nicht statt. In der Regionalinformation ist jedoch der Umstand der Umbenennung unter Angabe des Datums ersichtlich zu machen.

Im RIS seit

15.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Gesetzesnummer

20006624

Dokumentnummer

NOR40113606