(1)Absatz einsDiese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zum Umgang mit tierischen Nebenprodukten (TNP), einschließlich des Vergrabens von Heimtieren. Über den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002, S. 1, hinaus regelt diese Verordnung die Verwendung und Beseitigung von Rohmilch und Kolostrum behandelter Tiere sowie von Nebenprodukten von Wildtieren.