Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
28.12.2016
Außerkrafttretensdatum
24.07.2020
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsTreten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit des/der Signaturzertifikate/s ist der Dienstausweis durch das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes einzuziehen und nach Maßgabe der §§ 2 und 3 ein neuer Dienstausweis auszustellen.Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit des/der Signaturzertifikate/s ist der Dienstausweis durch das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes einzuziehen und nach Maßgabe der Paragraphen 2 und 3 ein neuer Dienstausweis auszustellen.
(2)Absatz 2Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat die/der Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist dem Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes unverzüglich vorzulegen.
(4)Absatz 4Scheidet eine öffentlich-rechtlich Bedienstete/ein öffentlich-rechtlich Bediensteter aus dem Dienststand oder eine Bedienstete/ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis vom Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes einzuziehen.
Anmerkung
1. Abs. 3 wurde nicht vergeben.
2. Z 3 der Novelle
BGBl. II Nr. 433/2016 lautet: „In § 4 Abs. 2 wird die Wendung „ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r“ durch die Wendung „eine öffentlich-rechtlich Bedienstete/ein öffentlich-rechtlich Bediensteter aus dem Dienststand oder eine Bedienstete/ein Bediensteter“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wendung befindet sich in Abs. 4.
Schlagworte
Verlustanzeige
Im RIS seit
28.12.2016
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20006045
Dokumentnummer
NOR40189162