Bundesrecht konsolidiert: Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V) Art. 1, Fassung vom 03.01.2018

Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V) Art. 1

Kurztitel

Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 40/2008

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich

(1) Die Hohen Vertragsparteien kommen im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen 1 und den für sie geltenden Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts überein, die in diesem Protokoll niedergelegten Verpflichtungen sowohl einzeln als auch in Zusammenarbeit mit anderen Hohen Vertragsparteien einzuhalten, um die von explosiven Kampfmittelrückständen ausgehenden Gefahren und Wirkungen nach Konflikten auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(2) Dieses Protokoll findet Anwendung auf explosive Kampfmittelrückstände im Hoheitsgebiet der Hohen Vertragsparteien einschließlich ihrer inneren Gewässer.

(3) Dieses Protokoll findet Anwendung auf aus Konflikten entstandene Situationen nach Artikel 1 Absätze 1 bis 6 des Übereinkommens 2 in der am 21. Dezember 2001 geänderten Fassung.

(4) Die Artikel 3, 4, 5 und 8 dieses Protokolls finden auf explosive Kampfmittelrückstände Anwendung, die nicht explosive Kampfmittelaltlasten im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 dieses Protokolls sind.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1983,, in der am 21. Dezember 2001 geänderten Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 2005,.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

20005777

Dokumentnummer

NOR40097650