Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Typ
Vertrag - Energiegemeinschaft
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.09.2007
Außerkrafttretensdatum
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen:
bezeichnet der Begriff “österreichische Behörden” die Bundes-, Landes- Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;bezeichnet der Begriff “österreichische Behörden” die Bundes-, Landes- Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
bezeichnet der Begriff „Sekretariat“ das Sekretariat der Energiegemeinschaft;
bezeichnet der Begriff “Mitarbeiter des Sekretariats” alle Mitarbeiter des Sekretariats mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;bezeichnet der Begriff “Mitarbeiter des Sekretariats” alle Mitarbeiter des Sekretariats mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
bezeichnet der Begriff “Angestellte des Sekretariats” alle Mitarbeiter des Sekretariats sowie alle im Dienste einer Regierung oder einer Internationalen Organisation stehenden und von dieser an das Sekretariat entsandten Personen;bezeichnet der Begriff “Angestellte des Sekretariats” alle Mitarbeiter des Sekretariats sowie alle im Dienste einer Regierung oder einer Internationalen Organisation stehenden und von dieser an das Sekretariat entsandten Personen;
bezeichnet der Begriff “amtliche Tätigkeiten” alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der im Gründungsvertrag angeführten Aufgaben erforderlich sind;bezeichnet der Begriff “amtliche Tätigkeiten” alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der im Gründungsvertrag angeführten Aufgaben erforderlich sind;
bezeichnet der Begriff “amtliche Besucher” die vom Sekretariat eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen die Energiegemeinschaft zusammenarbeitet, und andere vom Sekretariat eingeladene Teilnehmer an Treffen der Energiegemeinschaft.bezeichnet der Begriff “amtliche Besucher” die vom Sekretariat eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen die Energiegemeinschaft zusammenarbeitet, und andere vom Sekretariat eingeladene Teilnehmer an Treffen der Energiegemeinschaft.
Schlagworte
Bundesbehörde, Landesbehörde, Gemeindebehörde
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012
Gesetzesnummer
20005423
Dokumentnummer
NOR40090604