Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft Art. 1, Fassung vom 09.02.2018

Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft Art. 1

Kurztitel

Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 87/2007

Typ

Vertrag - Energiegemeinschaft

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen:

  1. Litera a
    bezeichnet der Begriff “österreichische Behörden” die Bundes-, Landes- Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
  2. Litera b
    bezeichnet der Begriff „Sekretariat“ das Sekretariat der Energiegemeinschaft;
  3. Litera c
    bezeichnet der Begriff “Mitarbeiter des Sekretariats” alle Mitarbeiter des Sekretariats mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
  4. Litera d
    bezeichnet der Begriff “Angestellte des Sekretariats” alle Mitarbeiter des Sekretariats sowie alle im Dienste einer Regierung oder einer Internationalen Organisation stehenden und von dieser an das Sekretariat entsandten Personen;
  5. Litera e
    bezeichnet der Begriff “amtliche Tätigkeiten” alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der im Gründungsvertrag angeführten Aufgaben erforderlich sind;
  6. Litera f
    bezeichnet der Begriff “amtliche Besucher” die vom Sekretariat eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen die Energiegemeinschaft zusammenarbeitet, und andere vom Sekretariat eingeladene Teilnehmer an Treffen der Energiegemeinschaft.

Schlagworte

Bundesbehörde, Landesbehörde, Gemeindebehörde

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012

Gesetzesnummer

20005423

Dokumentnummer

NOR40090604