Bundesrecht konsolidiert: Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung § 2, Fassung vom 09.03.2018

Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung § 2

Kurztitel

Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 492/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBR-V

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Gebühren

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Antragsteller hat für die Aufnahme in die Datenbank des Firmenbuchs (Rückerfassung) eine Justizverwaltungsgebühr von 15 Euro je Urkunde zu entrichten.
  2. Absatz 2Wird das Einsichtsverlangen im elektronischen Rechtsverkehr gestellt, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.
  3. Absatz 3Wird das Einsichtsverlangen mit E-Mail gestellt, so ist die Gebühr durch Einzahlung oder Überweisung auf das Postscheck(Sonder) konto des zuständigen Firmenbuchgerichts zu entrichten; auf dem Einzahlungsbeleg oder Erlagschein ist der Vermerk „Rückerfassung“ anzubringen und die Firmenbuchnummer anzugeben. Der Antragsteller hat in seinem E-Mail das Datum der Einzahlung oder Überweisung bekannt zu geben. Enthält das E-Mail des Antragstellers keinen Hinweis auf eine bereits geschehene Gebührenentrichtung oder stellt sich heraus, dass die Gebühr trotz einer solchen Angabe nicht eingezahlt oder überwiesen wurde, so hat das Gericht dem Antragsteller mit einem an dessen Absendeadresse gerichteten E-Mail die Höhe der Gebühr und die vorgesehene Art der Gebührenentrichtung bekannt zu geben und darauf hinzuweisen, dass die Urkunde erst nach Entrichtung der Gebühr in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen wird (Paragraph 43, Absatz 4, sechster Satz des Firmenbuchgesetzes).

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012

Gesetzesnummer

20005177

Dokumentnummer

NOR40085809