Bundesrecht konsolidiert: Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland) Art. 1, Fassung vom 09.02.2018

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland) Art. 1

Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 210/2005

Typ

Vertrag - Deutschland

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Teil I

Vertragsgegenstand, Verhältnis zu sonstigen Regelungen, Behörden

Artikel 1

Vertragsgegenstand

Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, sowie bei der Verfolgung von Straftaten.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014

Gesetzesnummer

20004503

Dokumentnummer

NOR40073450