(2)Absatz 2Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse.Die Paragraphen 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des Paragraph 32,, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse.