Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
16.07.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
E-Gov-BerAbgrV
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Zuordnung von Datenanwendungen
§ 1.Paragraph eins,
Jede Datenanwendung (§ 4 Z 7 DSG 2000) eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (§ 5 Abs. 2 DSG 2000) ist einem staatlichen Tätigkeitsbereich im Sinne des § 9 Abs. 2 E-GovG zuzuordnen, wenn im Rahmen dieser Anwendung bereichsspezifische Personenkennzeichen verwendet werden sollen. Für die Zuordnung ist der Zweck der Datenanwendung maßgebend, den der Auftraggeber mit der Datenanwendung verfolgt. Jede Datenanwendung (Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000) eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Paragraph 5, Absatz 2, DSG 2000) ist einem staatlichen Tätigkeitsbereich im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, E-GovG zuzuordnen, wenn im Rahmen dieser Anwendung bereichsspezifische Personenkennzeichen verwendet werden sollen. Für die Zuordnung ist der Zweck der Datenanwendung maßgebend, den der Auftraggeber mit der Datenanwendung verfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
20003476
Dokumentnummer
NOR40054138