Bundesrecht konsolidiert: Rechtsstellung von Eingreiftruppen Art. 1, Fassung vom 09.03.2018

Rechtsstellung von Eingreiftruppen Art. 1

Kurztitel

Rechtsstellung von Eingreiftruppen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 67/2004

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

23.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel I

Begriffsbestimmungen

Ziffer eins In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck:

(a) “SHIRBRIG” bezeichnet “die Multinationale Brigade aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft für Operationen der Vereinten Nationen”, die eine bereits formierte (nicht stehende) multinationale Brigade in hoher Bereitschaft ist, zusammengesetzt aus Beiträgen zum „United Nations Stand-by Arrangements System”, dem in Übereinstimmung mit den nationalen Entscheidungen angeboten werden kann, friedenserhaltende Missionen im Auftrag der Vereinten Nationen durchzuführen,

(b) “Planungselement” bezeichnet jenes multinationale Element, das einen ständigen Bestandteil des SHIRBRIG Stabes bildet und das zur Unterstützung der Brigade bei der Ausübung einsatzvorbereitender Aufgaben errichtet wurde und das dann beim Einsatz den Kern des eingesetzten SHIRBRIG Stabes bildet,

(c) “SHIRBRIG Tätigkeiten” umfassen zusätzlich zu den täglichen Tätigkeiten des Planungselementes alle einsatzvorbereitenden Tätigkeiten, wie Konferenzen, Treffen, Ausbildungen und Übungen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

20003439

Dokumentnummer

NOR40053347