Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
E-Government-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
30.06.2016
Abkürzung
E-GovG
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Eindeutige Identifikation in Datenanwendungen
§ 8.Paragraph 8,
In den Datenanwendungen von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs darf eine im Rahmen des Bürgerkartenkonzepts erfolgende Identifikation von Betroffenen im Hinblick auf natürliche Personen nur in Form des bPK (§ 9) dargestellt werden. Für Betroffene, die keine natürlichen Personen sind, darf zur eindeutigen Identifikation die Stammzahl gespeichert werden. In den Datenanwendungen von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs darf eine im Rahmen des Bürgerkartenkonzepts erfolgende Identifikation von Betroffenen im Hinblick auf natürliche Personen nur in Form des bPK (Paragraph 9,) dargestellt werden. Für Betroffene, die keine natürlichen Personen sind, darf zur eindeutigen Identifikation die Stammzahl gespeichert werden.
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG:
Art. 2,
BGBl. I Nr. 7/2008.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Gesetzesnummer
20003230
Dokumentnummer
NOR40095884