Bundesrecht konsolidiert: E-Government-Gesetz § 16, Fassung vom 29.07.2009

E-Government-Gesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

4. Abschnitt
Elektronischer Datennachweis

für Daten über selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer elektronische Nachweis über die Art einer selbständigen Erwerbstätigkeit und über das Vorliegen der hiefür notwendigen Berufsberechtigungen kann durch Inanspruchnahme des Dokumentationsregisters nach Paragraph 114, Absatz 2, BAO geführt werden.
  2. Absatz 2Soweit der Nachweis der in Absatz eins, bezeichneten Daten in Verfahren vor einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs notwendig ist, kann er vom Betroffenen selbst durch Vorlage der vom Dokumentationsregister elektronisch signierten Auskunft erbracht oder auf Ersuchen des Betroffenen durch den Auftraggeber im Wege der elektronischen Einsicht in das Register beschafft werden. Die amtswegige Beschaffung des Nachweises ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für diese Datenermittlung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40050246

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P16/NOR40050246