Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.03.2019
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 1.Paragraph eins,
Den Leitern von Dienstbehörden erster Instanz wird das Recht übertragen, in ihrem Verwaltungsbereich Beamte auf folgende Planstellen zu ernennen:
Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen
der Verwendungsgruppen A 7 bis A 4,
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppe A 3,
Beamte des Militärischen Dienstes auf Planstellen
der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO 2 und M BUO 2,
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZUO 1 und M BUO 1,
Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes auf Planstellen der Verwendungsgruppen K 3 bis K 6 und
Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen
der Verwendungsgruppen E, D und P 5 bis P 1,
der Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe C.der Dienstklassen römisch III und römisch IV der Verwendungsgruppe C.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
20003086
Dokumentnummer
NOR40048139