Bundesrecht konsolidiert: Außerstreitgesetz § 107a, Fassung vom 02.02.2013

Außerstreitgesetz § 107a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107a

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Besondere Entscheidungen bei vom Jugendwohlfahrtsträger gesetzten Maßnahmen

Paragraph 107 a,
  1. Absatz einsIn Verfahren über einen Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers nach Paragraph 211, Absatz eins, zweiter Satz ABGB hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, unverzüglich, tunlichst binnen vier Wochen, auszusprechen, ob die Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers unzulässig oder vorläufig zulässig ist. Ein solcher Antrag muss binnen vier Wochen nach Beginn der Maßnahme gestellt werden. Erklärt das Gericht die Maßnahme für unzulässig, so kommt dieser Entscheidung vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt; im Übrigen gilt Paragraph 44, sinngemäß. Die Frist für den Rekurs, mit dem die Unzulässigerklärung der Maßnahme angefochten wird, beträgt drei Tage. Gegen die vorläufige Zulässigerklärung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. Absatz 2Hat der Jugendwohlfahrtsträger die Maßnahme beendet, so hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, auszusprechen, ob die Maßnahme unzulässig war. Ein solcher Antrag muss binnen drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme gestellt werden.

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40147067