Bundesrecht konsolidiert: Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde § 1, Fassung vom 09.02.2018

Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde § 1

Kurztitel

Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 377/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

72/13 Studienförderung

Text

Paragraph eins,

Den Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde gebührt für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld. Dieses beträgt 7 € pro entschiedener Vorstellung.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Gesetzesnummer

20002888

Dokumentnummer

NOR40044632