Bundesrecht konsolidiert: AEV Medizinischer Bereich § 1, Fassung vom 09.03.2018

AEV Medizinischer Bereich § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AEV Medizinischer Bereich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 268/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.05.2004

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden:
    1. Ziffer eins
      nicht zur Anwendung gelangte
      1. Litera a
        Konzentrate von Arznei-, Desinfektions-, Lösungs- oder Reinigungsmitteln,
      2. Litera b
        Röntgenkontrastmittel,
      3. Litera c
        Desinfektions- oder Reinigungslösungen mit einer Wirkstoffkonzentration von größer als zwei Masseprozent,
      4. Litera d
        Konzentrate oder Reste von Laborchemikalien;
    2. Ziffer 2
      Aldehydlösungen aus der präparativen Konservierung und Fixierung;
    3. Ziffer 3
      verbrauchte unbehandelte fotografische Bäder;
    4. Ziffer 4
      Vollblut (zB aus der Entsorgung überlagerter Blutkonserven).
  2. Absatz 2Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 dürfen nicht eingeleitet werden.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt für
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Einrichtungen, die dem
      1. Litera a
        AIDS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1986,,
      2. Litera b
        Ärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, (ausgenommen Zahnbehandlung),
      3. Litera c
        Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,,
      4. Litera d
        Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1964,,
      5. Litera e
        Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,,
      6. Litera f
        Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
      7. Litera g
        Tuberculosegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,,
      8. Litera h
        Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,
      unterliegen;
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus
      1. Litera a
        Heilbädern,
      2. Litera b
        Kuranstalten,
      3. Litera c
        Sanatorien,
    die den gesetzlichen Bestimmungen der Ziffer eins, nicht unterliegen.
  4. Absatz 4Absatz 2, gilt für Abwasser aus Einrichtungen zur Zahnbehandlung, die dem
    1. Ziffer eins
      Ärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,,
    2. Ziffer 2
      Dentistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,,
    unterliegen.
  5. Absatz 5Die Absatz eins und 2 gelten nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 2, AAEV);
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV);
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    5. Ziffer 5
      Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 5, AAEV);
    6. Ziffer 6
      Abwasser aus der Herstellung von Arzneimitteln (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 4, AAEV);
    7. Ziffer 7
      Abwasser aus fotografischen Prozessen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, AAEV);
    8. Ziffer 8
      Abwasser aus Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9, AAEV);
    9. Ziffer 9
      Radionukliden im Abwasser aus Isotopenstationen und -laboratorien (Paragraph 90, Strahlenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,).
  6. Absatz 6Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren, das aus einer Einrichtung gemäß Absatz 3, abgeleitet wird, unterliegt nicht dem Geltungsbereich der AAEV und auch nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung.
  7. Absatz 7Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Wird Abwasser gemäß Absatz eins, vermischt mit Abwasser gemäß Absatz 2, abgeleitet, so sind auf eine derartige Mischung die Festlegungen des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV anzuwenden. Bei nachstehend genannten Mischungen von Abwasser gemäß Absatz eins, oder 2 mit Abwässern anderer Herkunftsbereiche ist Paragraph 4, Absatz 7, AAEV anzuwenden wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Ist in das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Absatz 3, oder 4 ein Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 8 derart eingebunden, dass
      1. Litera a
        eine Trennung der Abwassersysteme nicht oder nur mit unzumutbarem (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959) Aufwand möglich ist und
      2. Litera b
        auf Grund der örtlichen Gegebenheiten Errichtung und Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage für den Teilstrom nicht möglich ist und
      3. Litera c
        die Mischung des Abwassers aus der Einrichtung gemäß Absatz 3, oder 4 mit dem Abwasser gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 8 dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann (Paragraph 4, Absatz 5, AAEV),
      so gilt Paragraph 4, Absatz 7, AAEV hinsichtlich des Teilstromes gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 8 als eingehalten, wenn zumindest die in Paragraph eins, der für den Teilstrom geltenden Abwasseremissionsverordnung angeführten Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind; für das Abwasser aus der Einrichtung gemäß Absatz 3, oder 4 (Teilstrom aus dem medizinischen Bereich) gilt in diesem Fall Paragraph 4, Absatz 7, AAEV als eingehalten, wenn zumindest die in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Absatz 8, hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind.
    2. Ziffer 2
      Ist in das Abwassersystem eines Objektes, welches überwiegend nichtmedizinischen Zwecken dient, das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Absatz 3, oder 4 derart eingebunden, dass
      1. Litera a
        eine Trennung der Abwassersysteme nicht oder nur mit unzumutbarem (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959) Aufwand möglich ist und
      2. Litera b
        auf Grund der örtlichen Gegebenheiten Errichtung und Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage für das Abwasser gemäß Absatz eins, oder 2 nicht möglich ist,
      so gilt Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für das Abwasser gemäß Absatz eins, oder 2 (Teilstrom aus dem medizinischen Bereich) als eingehalten, wenn zumindest die in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Absatz 8, hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind.
    3. Ziffer 3
      Die Festlegungen der Ziffer eins und 2 hinsichtlich der Einhaltung von Paragraph 4, Absatz 7, AAEV gelten sinngemäß für jeden Teilstrom eines Abwasserverbundsystems gemäß Ziffer eins,, welches in das Abwassersystem eines Objektes mit nicht medizinischen Zwecken unter den Bedingungen von Ziffer 2, Litera a und b eingebunden ist.
  8. Absatz 8Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins, oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins, oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Einrichtungen gemäß Absatz 3, oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Bei Einrichtungen gemäß Absatz 3,
      1. Litera a
        Soweit auf Grund der wirtschaftlichen Situation sinnvoll und der örtlichen Verhältnisse technisch möglich,
        • Strichaufzählung
          Einsatz des Trennsystems zur gesonderten Ableitung von Niederschlagswasser und Abwasser,
        • Strichaufzählung
          Erfassung und Ableitung von Abwässern gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 8 gesondert vom Abwasser gemäß Absatz eins, oder 2 in eigenen Abwassersystemen;
      2. Litera b
        Inaktivierung von im Abwasser enthaltenen Krankheitserregern oder sonstigen schädlichen oder gefährlichen Organismen sowie von gefährlichen organischen Stoffen (zB Mykotoxinen) bei seuchenhygienischem Erfordernis im Abwasserteilstrom der Anfallstellen (zB Infektionsstationen, Laboratorien) nach einem von einer verantwortlichen Fachperson für Hygiene erarbeiteten und überwachten Inaktivierungsplan;
      3. Litera c
        Entsorgung von flüssigen Rückständen, die mit Erregern von meldepflichtigen Krankheiten (AIDS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1993,, Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, Tuberculosegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909) oder mit Erregern sonstiger gefährlicher Infektionskrankheiten behaftet sind, über das Abwassersystem nur bei seuchenhygienischem Erfordernis; teilweise oder vollständige Inaktivierung dieser flüssigen Rückstände vor Einbringung in das Abwassersystem nach einem von einer verantwortlichen Fachperson für Hygiene erarbeiteten und überwachten Inaktivierungsplan;
      4. Litera d
        bei Einsatz von Inaktivierungsmaßnahmen gemäß Litera b und c bevorzugte Anwendung von physikalischen Verfahren (Hitze, UV, Sterilfiltration, Mikrowelle) an Stelle des Einsatzes von chemischen Verfahren;
      5. Litera e
        Sterilisation kontaminierter Materialien sowie Aufbereitung von Betten in zentralen Sterilisations- und Aufbereitungseinheiten unter Einsatz thermochemischer Sterilisationsautomaten mit Kreislaufführung der Wasch- und Sterilisationsmittel;
      6. Litera f
        gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von bevorzugt biologisch abbaubaren Reinigungs- und Desinfektionsmitteln nach einem von einer verantwortlichen Fachperson für Hygiene ausgearbeiteten und überwachten Reinigungs- und Desinfektionsplan;
      7. Litera g
        Einsatz solcher Stoffe im gesamten medizinischen Bereich, die
        • Strichaufzählung
          den Anforderungen des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen und
        • Strichaufzählung
          die – soweit auf Grund medizinischer Anforderungen möglich – keine ökotoxikologischen, insbesondere keine wassergefährdenden Eigenschaften aufweisen, teilweise oder zur Gänze wieder- oder weiterverwendbar sind und die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“, Februar 1996);
      8. Litera h
        Führung einer vollständigen und zeitlich durchgehenden Bilanz der verwendeten Arznei-, Desinfektions-, Röntgenkontrast-, Reinigungs- und sonstigen Mitteln; Führung einer zeitlich durchgehenden Dokumentation betreffend den den Abwasseranfall verursachenden Wasserverbrauch;
      9. Litera i
        vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Rückständen aus dem medizinischen Bereich entsprechend den Festlegungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen (ausgenommen in den Fällen der Litera c,);
      10. Litera j
        vom sonstigen Abwassersystem gesonderte Erfassung von Abwasser aus Isotopenstationen oder laboratorien und erforderlichenfalls gesonderte Behandlung nach den Anforderungen der Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972;
      11. Litera k
        Entgasung von gashaltigem Abwasser aus der Physiotherapie vor der Einbringung in das Abwassersystem;
      12. Litera l
        Einsatz von wassersparenden Installationen und Armaturen im Sanitär- und Küchenbereich; Einsatz von Fettabscheidern im Abwasserteilstrom von Küchen;
      13. Litera m
        gedrosselte und zeitlich gestaffelte Entleerung von Großbehältern; in Abhängigkeit von der abgeleiteten Tagesabwassermenge (größer als 100 Kubikmeter pro Tag) Einsatz von Speicherbecken zwecks Tagesmengenausgleichs bei Direkt- und Indirekteinleitern;
      14. Litera n
        Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung/Flokkung, Extraktion, Membrantechnik, Ionentausch) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung) beim Direkt- und Indirekteinleiter; beim Direkteinleiter biologische Abwasserreinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, Nitrifikation sowie Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
      15. Litera o
        vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102).
    2. Ziffer 2
      Bei Einrichtungen gemäß Absatz 4,
      1. Litera a
        Anwendung von in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Ziffer eins, Litera e bis i sowie n und o;
      2. Litera b
        Einsatz von Amalgamabscheidern mit wassersparender Absaugtechnik (Abwasseranfall nicht größer als 50 Liter pro Behandlungsplatz und Tag), die den Anforderungen des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 4, entsprechen;
      3. Litera c
        weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von stark oxidierenden Desinfektions- oder Reinigungsmitteln, die eine Remobilisierung von Schwermetallen aus Amalgamabscheidern verursachen können, bei Zahnbehandlungsplätzen.

Schlagworte

Arzneimittel, Desinfektionsmittel, Lösungsmittel, Desinfektionslösung, Waschprozess, Fahrzeugreparaturbetrieb, Fahrzeugwaschbetrieb, Isotopenlaboratorium, ermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Sterilisationseinheit, Waschmittel, Reinigungsmittel, Reinigungsplan, Röntgenkontrastmittel, BGBl. I Nr. 102/2002, Sanitärbereich, Direkteinleiter, Stickstoffverbindung

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

20002741

Dokumentnummer

NOR40041320