Ist in das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 ein Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 derart eingebunden, dassIst in das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Absatz 3, oder 4 ein Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 8 derart eingebunden, dass
eine Trennung der Abwassersysteme nicht oder nur mit unzumutbarem (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) Aufwand möglich ist undeine Trennung der Abwassersysteme nicht oder nur mit unzumutbarem (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959) Aufwand möglich ist und
auf Grund der örtlichen Gegebenheiten Errichtung und Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage für den Teilstrom nicht möglich ist und
die Mischung des Abwassers aus der Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 mit dem Abwasser gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann (§ 4 Abs. 5 AAEV),die Mischung des Abwassers aus der Einrichtung gemäß Absatz 3, oder 4 mit dem Abwasser gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 8 dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann (Paragraph 4, Absatz 5, AAEV),
so gilt § 4 Abs. 7 AAEV hinsichtlich des Teilstromes gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 als eingehalten, wenn zumindest die in § 1 der für den Teilstrom geltenden Abwasseremissionsverordnung angeführten Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind; für das Abwasser aus der Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 (Teilstrom aus dem medizinischen Bereich) gilt in diesem Fall § 4 Abs. 7 AAEV als eingehalten, wenn zumindest die in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Abs. 8 hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind.so gilt Paragraph 4, Absatz 7, AAEV hinsichtlich des Teilstromes gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 8 als eingehalten, wenn zumindest die in Paragraph eins, der für den Teilstrom geltenden Abwasseremissionsverordnung angeführten Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind; für das Abwasser aus der Einrichtung gemäß Absatz 3, oder 4 (Teilstrom aus dem medizinischen Bereich) gilt in diesem Fall Paragraph 4, Absatz 7, AAEV als eingehalten, wenn zumindest die in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Absatz 8, hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind.