Bundesrecht konsolidiert: ADV-Form Verordnung 2002 § 1, Fassung vom 09.02.2018

ADV-Form Verordnung 2002 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADV-Form Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 510/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 45/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

23.12.2021

Abkürzung

AFV 2002

Index

14/02 Gerichtsorganisation
22/02 Zivilprozessordnung
23/04 Exekutionsordnung

Text

Formblätter

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben, sind in den folgenden Fällen Formblätter zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ZPForm58a “Mahnklage”;
    2. Ziffer 2
      für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ASGFormZB2 “arbeitsrechtliche Mahnklage”;
    3. Ziffer 3
      für Anträge auf Exekutionsbewilligung E-Antr1 “Exekutionsantrag”.
  2. Absatz 2Die Formblätter nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf der Website der Justiz (www.justiz.gv.at) abrufbar zu halten.
  3. Absatz 3Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (Paragraph 7, ERV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.

Schlagworte

Bezirksgericht

Im RIS seit

05.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20002391

Dokumentnummer

NOR40147420