Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 87a, Fassung vom 22.06.2018

Universitätsgesetz 2002 § 87a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87a

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Akademischer Grad und akademische Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen

Paragraph 87 a,
  1. Absatz einsIn den Curricula von Universitätslehrgängen dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
  2. Absatz 2Wenn Absatz eins, nicht zur Anwendung kommt, darf die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

Im RIS seit

21.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196510