Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 85, Fassung vom 25.04.2018

Universitätsgesetz 2002 § 85

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten

Paragraph 85,
  1. Absatz einsDie Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten ist unbeschadet von Absatz 2, unzulässig.
  2. Absatz 2Positiv beurteilte wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten, die Studierende in einem Studium verfasst haben, das sie aus rechtlichen Gründen nicht mehr erfolgreich abschließen können, sind auf Antrag der oder des Studierenden von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den im Curriculum des Studiums, für das die Arbeit anerkannt werden soll, festgelegten Anforderungen einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit entsprechen. Die Anerkennung derartiger Arbeiten für mehr als ein Studium ist unzulässig.

Im RIS seit

21.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196486