Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 63a, Fassung vom 13.12.2017

Universitätsgesetz 2002 § 63a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63a

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

30.04.2018

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Sonderbestimmung für die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien

Paragraph 63 a,
  1. Absatz einsIn den Curricula für Masterstudien können qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen.
  2. Absatz 2Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen berechtigt. Dies gilt auch für Masterstudien gemäß Absatz 8,
  3. Absatz 3Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) setzt abweichend von Paragraph 63, Absatz eins a, den Abschluss eines Bachelorstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß Punkt 2.1 der Anlage zum HS-QSG oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums voraus. Bei einer Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können auch Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen gewählt werden, die in Form von Erweiterungsstudien ergänzend zum Bachelorstudium Lehramt absolviert worden sind.
  4. Absatz 4Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien setzt abweichend von Paragraph 63, Absatz eins a, die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 c, voraus.
  5. Absatz 5Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe setzt abweichend von Paragraph 63, Absatz eins a, die Absolvierung des Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt Primarstufe gemäß Punkt 1. der Anlage zum HS-QSG voraus.
  6. Absatz 6Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Paragraph 63, Absatz eins a, den Nachweis einer facheinschlägigen Berufspraxis im Umfang von mindestens 3.000 Stunden voraus.
  7. Absatz 7Für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium können im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden.
  8. Absatz 8Das Rektorat ist berechtigt, in Master- und Doktoratsstudien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, eine Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern festzulegen und den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch ein Auswahlverfahren nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
  9. Absatz 9Paragraph 71 c, Absatz 6, ist mit Ausnahme der Ziffer 4, anzuwenden.

Schlagworte

Studienanfänger, Studienanfängerin, Masterstudium, Bachelorstudium, Aufnahmeverfahren

Im RIS seit

21.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196507