Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 76, Fassung vom 21.10.2017

Universitätsgesetz 2002 § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

27.05.2021

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Lehrveranstaltungen und Prüfungen

Paragraph 76,
  1. Absatz einsMindestens einmal im Studienjahr ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen enthält.
  2. Absatz 2Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.
  3. Absatz 3Lehrveranstaltungen können unter Einbeziehung von Fernstudienelementen und elektronischen Lernumgebungen angeboten werden. Dabei sind geeignete Lernmaterialien bereitzustellen. Die Studierenden sind vor Beginn der Lehrveranstaltung über das Konzept der Lehrveranstaltung, sowie über die Inhalte, die Methoden und die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.
  4. Absatz 4Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, sind Prüfungstermine jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen.

Schlagworte

Zulassungsprüfung

Im RIS seit

21.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196477