Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 85, Fassung vom 12.02.2016

Universitätsgesetz 2002 § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten

Paragraph 85,

Die Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, unzulässig. Positiv beurteilte wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten, die Studierende in einem Studium verfasst haben, das sie aus rechtlichen Gründen nicht mehr erfolgreich abschließen können, sind auf Antrag der oder des Studierenden von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den im betreffenden Curriculum festgelegten Anforderungen einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit entsprechen. Die Anerkennung derartiger Arbeiten für mehr als ein Studium ist unzulässig.

Im RIS seit

19.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40175847