(2)Absatz 2Die Geschäftsordnung kann insbesondere Regelungen über die Grundsätze des Dienstbetriebs, die Dienstzeit (§ 17 Abs. 1), die Führung der Kanzleigeschäfte, die Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 10 Abs. 4b), die von der Vollversammlung gebildeten Ausschüsse, den Geschäftsgang in der Vollversammlung und in Ausschüssen, die Beiziehung von Schriftführern sowie über die Vorbereitung und Ausfertigung von Entscheidungen treffen.Die Geschäftsordnung kann insbesondere Regelungen über die Grundsätze des Dienstbetriebs, die Dienstzeit (Paragraph 17, Absatz eins,), die Führung der Kanzleigeschäfte, die Veröffentlichung von Entscheidungen (Paragraph 10, Absatz 4 b,), die von der Vollversammlung gebildeten Ausschüsse, den Geschäftsgang in der Vollversammlung und in Ausschüssen, die Beiziehung von Schriftführern sowie über die Vorbereitung und Ausfertigung von Entscheidungen treffen.