Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wettbewerbsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
25.04.2017
Außerkrafttretensdatum
09.09.2021
Abkürzung
WettbG
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Einrichtung der Bundeswettbewerbsbehörde
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend wird eine Bundeswettbewerbsbehörde mit dem Ziel eingerichtet,
funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Sinne des KartG 2005, BGBl. I Nr. 62/2005, oder der Europäischen Wettbewerbsregeln (§ 4 Abs. 1) in Einzelfällen entgegenzutreten sowiefunktionierenden Wettbewerb sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Sinne des KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2005,, oder der Europäischen Wettbewerbsregeln (Paragraph 4, Absatz eins,) in Einzelfällen entgegenzutreten sowie eine die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (§ 4 Abs. 2) wahrende Anwendung des KartG 2005, BGBl. I Nr. 62/2005, zu gewährleisten.eine die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (Paragraph 4, Absatz 2,) wahrende Anwendung des KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2005,, zu gewährleisten.
(2)Absatz 2Die Bundeswettbewerbsbehörde wird vom Generaldirektor für Wettbewerb geleitet. Dieser wird im Verhinderungsfall vom Leiter der Geschäftsstelle oder bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Der Generaldirektor für Wettbewerb hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle zu treffen sind.
(3)Absatz 3Der Generaldirektor für Wettbewerb und im Verhinderungsfall der Stellvertreter sind bei der Besorgung der in § 2 genannten Aufgaben weisungsfrei und unabhängig.Der Generaldirektor für Wettbewerb und im Verhinderungsfall der Stellvertreter sind bei der Besorgung der in Paragraph 2, genannten Aufgaben weisungsfrei und unabhängig.
Schlagworte
Wettbewerbsbeschränkung
Im RIS seit
25.04.2017
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20001898
Dokumentnummer
NOR40192531