Bundesrecht konsolidiert: Wettbewerbsgesetz § 1, Fassung vom 11.11.2017

Wettbewerbsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

25.04.2017

Außerkrafttretensdatum

09.09.2021

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Einrichtung der Bundeswettbewerbsbehörde

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend wird eine Bundeswettbewerbsbehörde mit dem Ziel eingerichtet,
    1. Litera a
      funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Sinne des KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2005,, oder der Europäischen Wettbewerbsregeln (Paragraph 4, Absatz eins,) in Einzelfällen entgegenzutreten sowie
    2. Litera b
      eine die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (Paragraph 4, Absatz 2,) wahrende Anwendung des KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2005,, zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Bundeswettbewerbsbehörde wird vom Generaldirektor für Wettbewerb geleitet. Dieser wird im Verhinderungsfall vom Leiter der Geschäftsstelle oder bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Der Generaldirektor für Wettbewerb hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle zu treffen sind.
  3. Absatz 3Der Generaldirektor für Wettbewerb und im Verhinderungsfall der Stellvertreter sind bei der Besorgung der in Paragraph 2, genannten Aufgaben weisungsfrei und unabhängig.

Schlagworte

Wettbewerbsbeschränkung

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40192531

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/62/P1/NOR40192531