Bundesrecht konsolidiert: Rückgabegesetz § 1, Fassung vom 03.01.2018

Rückgabegesetz § 1

Kurztitel

Rückgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 55/1947

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.03.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Inhaber von Vermögen, das demokratische Organisationen auf politischem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiete in der Zeit zwischen dem 5. März 1933 und dem 13. März 1938 auf Grund von Maßnahmen, die mit den am 5. März 1933 geltenden Rechtsvorschriften nicht vereinbar waren, verloren oder das sie ohne Entschädigung abgegeben haben, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu deren Rückgabe verpflichtet.
  2. Absatz 2Zur Erhebung der Anträge auf Rückgabe sind die in den Paragraphen 2 bis 5 genannten oder durch ein besonderes Gesetz bestimmten Vermögensträger berechtigt. Diese sind auch berechtigt, Rückstellungsanträge nach den Bestimmungen der Rückstellungsgesetze geltend zu machen.
  3. Absatz 3Die Vermögensträger [Abs. (2)] sind Einrichtungen des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit; sie erwerben an dem rückgestellten oder rückgegebenen Vermögen Eigentum und können es sodann an jene Organisationen übertragen, die die Aufgabe der seinerzeitigen Eigentümer übernehmen und fortführen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

20001640

Dokumentnummer

NOR40024925

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/55/P1/NOR40024925