(1)Absatz einsDie Inhaber von Vermögen, das demokratische Organisationen auf politischem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiete in der Zeit zwischen dem 5. März 1933 und dem 13. März 1938 auf Grund von Maßnahmen, die mit den am 5. März 1933 geltenden Rechtsvorschriften nicht vereinbar waren, verloren oder das sie ohne Entschädigung abgegeben haben, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu deren Rückgabe verpflichtet.