Bundesrecht konsolidiert: „Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001 Art. 5, Fassung vom 17.05.2018

„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001 Art. 5

Kurztitel

„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 215/2001

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

05.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

ARTIKEL FÜNF

VERPFLICHTUNGEN DER ENTSENDESTAATEN

Die Entsendestaaten werden

  1. 5 Punkt eins
    ihre Absicht, unter den in diesem MOU festgelegten Bedingungen an der Übung teilzunehmen, durch Unterfertigen einer Teilnahmeerklärung entsprechend dem in Annex C enthaltenen Muster anzeigen;
  2. 5 Punkt 2
    das Recht des Gastgeberstaates respektieren und von allen mit dem Geist der PfP unvereinbaren Tätigkeiten Abstand nehmen;
  3. 5 Punkt 3
    im Einklang mit diesem MOU die Übung durchführen und die Einrichtungen des Gastgeberstaates benützen;
  4. 5 Punkt 4
    die in diesem MOU aufgestellten finanziellen Regeln einhalten und den Gastgeberstaat informieren, wer als ihr autorisierter Vertreter für die Zwecke des Artikel 3 Punkt 10, tätig wird;
  5. 5 Punkt 5
    dem Gastgeberstaat alle auf Wunsch des Entsendestaates erbrachten Leistungen rückvergüten, sofern in diesem MOU nichts anderes vorgesehen ist;
  6. 5 Punkt 6
    die einschlägigen Zollbestimmungen des Gastgeberstaates einhalten.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016

Gesetzesnummer

20001568

Dokumentnummer

NOR40023886