Bundesrecht konsolidiert: Trinkwasserverordnung § 7, tagesaktuelle Fassung

Trinkwasserverordnung § 7

Kurztitel

Trinkwasserverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 304/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

16.02.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TWV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 5 und 8

Text

Überwachung

Paragraph 7,

Die zuständige Behörde

  1. Ziffer eins
    hat die Probenahmestellen für jede Wasserversorgungsanlage, die > 10 m3 Wasser pro Tag liefert (siehe Anhang römisch II Teil A Ziffer 3, Tabelle 1 Anmerkung 1), nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probenahmestellen aus dem Verteilungsnetz festzulegen, die einen Rückschluss auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen. Zur Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers werden Probenahmestellen auf verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage festgelegt. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen Probenahmestellen vor und nach der Anlage einzubeziehen;
  2. Ziffer 2
    kann bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hiefür besonders geschulte Organe selbst durchführen:
    1. Litera a
      Aussehen,
    2. Litera b
      Geruch,
    3. Litera c
      Geschmack,
    4. Litera d
      Temperatur,
    5. Litera e
      pH-Wert,
    6. Litera f
      Leitfähigkeit,
    7. Litera g
      Nitrit,
    8. Litera h
      Messungen im Zusammenhang mit Desinfektionsmaßnahmen (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon, UV-Durchlässigkeit);
  3. Ziffer 3
    kann vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage eingerichtete kontinuierliche Messverfahren zur Überwachung einzelner Parameter des Anhangs römisch eins zulassen;
  4. Ziffer 4
    kann auf Antrag des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage die Verkürzung der Parameterliste gemäß Anhang römisch II Teil A Ziffer 2, oder die Verringerung der Probenahmehäufigkeiten gemäß Anhang römisch II Teil A Ziffer 3, genehmigen, wenn die Bedingungen gemäß Anhang römisch II Teil B Ziffer 4, erfüllt sind. Die Genehmigung erfolgt auf Basis einer Risikobewertung gemäß Paragraph 5 a,, die vom Betreiber mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse vorzulegen ist, und kann für maximal sechs Jahre erteilt werden. Im Falle einer Verlängerung ist mit dem Antrag das Ergebnis einer aktuellen Überprüfung der Risikobewertung vorzulegen;
  5. Ziffer 5
    kann bei der Festlegung der zu überwachenden Pestizide unter Berücksichtigung der in Anhang römisch II Teil B Ziffer 4, Litera h, genannten Kriterien die Liste gemäß Anhang römisch eins Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide reduzieren, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage nicht anzunehmen ist, oder hat bei der Festlegung der zu überwachenden Pestizide die Liste gemäß Anhang römisch eins Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide zu erweitern, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage anzunehmen ist. Die von der zuständigen Behörde festgelegten und vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage zu überwachenden Pestizide sind mindestens alle sechs Jahre zu überprüfen;
  6. Ziffer 6
    kann die Parameterliste oder die Probenahmehäufigkeit gemäß Anhang römisch II für eine Wasserversorgungsanlage erweitern bzw. erhöhen, wenn es die Überwachung der Einhaltung der einwandfreien Wasserqualität erfordert;
  7. Ziffer 7
    kann Wasserversorgungsanlagen, die ≤ 10 m³ Wasser pro Tag abgeben und nicht öffentliche Einrichtungen, wie Kindergärten, Schulen oder Krankenhäuser, versorgen, auf Antrag von der Untersuchungspflicht gemäß Anhang römisch II ausnehmen, wenn sie in ihrer Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen gewährleistet ist. Die Möglichkeit eine solche Ausnahme zu beantragen besteht auch für Lebensmittelbetriebe, die der Herstellung von Hartkäse innerhalb eines saisonal eingeschränkten Zeitraumes dienen. Ausnahmen, welche von der zuständigen Behörde gewährt wurden, sind in Abständen von fünf Jahren einer Prüfung zu unterziehen und allenfalls neu zu entscheiden.

Im RIS seit

16.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2024

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40260364

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/304/P7/NOR40260364