Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Studienförderung für Studierende an der Webster University Vienna
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
15.08.2001
Außerkrafttretensdatum
03.11.2022
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002 anzuwenden (vgl. § 3).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsAn Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der Webster University Vienna zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1 StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.An Personen gemäß Paragraph 2, StudFG, die zu einem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, akkreditierten Studiengang an der Webster University Vienna zugelassen sind, können gemäß Paragraph 68, Absatz eins, StudFG Studienunterstützungen gewährt werden. (2)Absatz 2Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind.Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß Paragraph eins, StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind.
(3)Absatz 3Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
20001477
Dokumentnummer
NOR40021549