Bundesrecht konsolidiert: Studienförderung für Studierende an der International University § 2, Fassung vom 09.03.2018

Studienförderung für Studierende an der International University § 2

Kurztitel

Studienförderung für Studierende an der International University

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 293/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.08.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

72/13 Studienförderung

Beachte

Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002 anzuwenden (vgl. § 3).

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsStudienunterstützungen für Undergraduate Programs werden höchstens für vier Jahre gewährt. Studienunterstützungen für Graduate Programs werden höchstens für drei Jahre gewährt.
  2. Absatz 2Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen Kurse nachzuweisen.
  3. Absatz 3Bei Förderung von Undergraduate Programs sind nach dem ersten Studienjahr mindestens neun positiv abgelegte Kurse als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen. Bei der Förderung von Graduate Programs sind nach dem ersten Studienjahr mindestens sechs positiv abgelegte Kurse als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.
  4. Absatz 4Werden weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise erbracht, ist die Studienunterstützung zurückzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20001476

Dokumentnummer

NOR40021547