Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Studienförderung für Studierende an der International University
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
15.08.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002 anzuwenden (vgl. § 3).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsStudienunterstützungen für Undergraduate Programs werden höchstens für vier Jahre gewährt. Studienunterstützungen für Graduate Programs werden höchstens für drei Jahre gewährt.
(2)Absatz 2Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen Kurse nachzuweisen.
(3)Absatz 3Bei Förderung von Undergraduate Programs sind nach dem ersten Studienjahr mindestens neun positiv abgelegte Kurse als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen. Bei der Förderung von Graduate Programs sind nach dem ersten Studienjahr mindestens sechs positiv abgelegte Kurse als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.
(4)Absatz 4Werden weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise erbracht, ist die Studienunterstützung zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Gesetzesnummer
20001476
Dokumentnummer
NOR40021547