Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auslandseinsatzgesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Außerkrafttretensdatum
30.11.2019
Abkürzung
AuslEG 2001
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen einesDieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes.
Eine Entsendung von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Auslandseinsatz ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
20001355
Dokumentnummer
NOR40065396