Bundesrecht konsolidiert: Auslandseinsatzgesetz 2001 § 1, Fassung vom 09.02.2018

Auslandseinsatzgesetz 2001 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Abkürzung

AuslEG 2001

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen eines
    1. Ziffer eins
      Dienstverhältnisses oder
    2. Ziffer 2
      Auslandseinsatzpräsenzdienstes.
    Eine Entsendung von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Auslandseinsatz ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20001355

Dokumentnummer

NOR40065396

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/55/P1/NOR40065396