Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 31, Fassung vom 21.10.2018

Arbeitsmittelverordnung § 31

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Zentrifugen

Paragraph 31,

Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass ArbeitnehmerInnen nicht erfasst werden. Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.
  2. Ziffer 2
    Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.
  3. Ziffer 3
    Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40008147