Bundesrecht konsolidiert: Fünftes Rückstellungsgesetz § 1, Fassung vom 09.03.2018

Fünftes Rückstellungsgesetz § 1

Kurztitel

Fünftes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Anwendungsbereich.

Paragraph eins,
  1. Absatz einsGegenstand dieses Bundesgesetzes sind Ansprüche auf Rückstellung der entzogenen Vermögen der in Abs. (2) genannten juristischen Personen, die ihre Rechtspersönlichkeit auf eine der im Paragraph eins, des Vermögensentziehungs-Erfassungsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 10/1945, Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946, B. G. Bl. Nr. 106, oder Paragraph eins,, Abs. (1), des Ersten, Zweiten oder Dritten Rückstellungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 156/1946, 53/1947 und 54/1947, genannten Arten verloren und im Zeitpunkt der Einleitung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz nicht wiedererlangt haben.
  2. Absatz 2Diese juristischen Personen sind Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Gewerkschaften im Sinne des Berggesetzes.
  3. Absatz 3Eine Entziehung im Sinne des Abs. (1) liegt insbesondere vor, wenn dem Anteilsberechtigten seine Anteile entzogen worden sind (Paragraph 2, des Dritten Rückstellungsgesetzes) und der Verlust der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person entweder durch eine vorangegangene Entziehung von Anteilsrechten ermöglicht oder durch Entziehung von Vermögen der juristischen Person veranlaßt worden ist, sofern nicht festgestellt wird, daß der Verlust der Rechtspersönlichkeit auch ohne Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme eingetreten wäre. Verlust der Rechtspersönlichkeit von im Abs. (2) genannten juristischen Personen ohne Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung oder Verschmelzung eines Kreditinstitutes oder Versicherungsunternehmens zum Zwecke der Rationalisierung im Bank-, Sparkassen- oder Versicherungswesen erfolgt ist.
  4. Absatz 4Geschädigte Anteilsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl der Anteilsberechtigte, dem entzogen worden ist, als auch dessen Erben (Legatare) nach Maßgabe des Paragraph 14,, Abs. (2), des Dritten Rückstellungsgesetzes.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. November 1947 über die Geltendmachung der Rückstellungsansprüche der aufgelösten österreichischen Verbrauchergenossenschaften, B. G. Bl. Nr. 256, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Schlagworte

StGBl. Nr. 10/1945, BGBl. Nr. 106/1946, BGBl. Nr. 156/1946, BGBl. Nr. 53/1947, BGBl. Nr. 54/1947, Erwerbsgenossenschaft, Bankwesen, Sparkassenwesen, BGBl. Nr. 256/1947

Im RIS seit

30.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

20000700

Dokumentnummer

NOR40247231

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/164/P1/NOR40247231