(1)Absatz einsGegenstand dieses Bundesgesetzes sind Ansprüche auf Rückstellung der entzogenen Vermögen der in Abs. (2) genannten juristischen Personen, die ihre Rechtspersönlichkeit auf eine der im § 1 des Vermögensentziehungs-Erfassungsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 10/1945, § 1 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946, B. G. Bl. Nr. 106, oder § 1, Abs. (1), des Ersten, Zweiten oder Dritten Rückstellungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 156/1946, 53/1947 und 54/1947, genannten Arten verloren und im Zeitpunkt der Einleitung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz nicht wiedererlangt haben.Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Ansprüche auf Rückstellung der entzogenen Vermögen der in Abs. (2) genannten juristischen Personen, die ihre Rechtspersönlichkeit auf eine der im Paragraph eins, des Vermögensentziehungs-Erfassungsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 10/1945, Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946, B. G. Bl. Nr. 106, oder Paragraph eins,, Abs. (1), des Ersten, Zweiten oder Dritten Rückstellungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 156/1946, 53/1947 und 54/1947, genannten Arten verloren und im Zeitpunkt der Einleitung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz nicht wiedererlangt haben.