Bundesrecht konsolidiert: Drittes Rückstellungsgesetz § 1, Fassung vom 09.02.2018

Drittes Rückstellungsgesetz § 1

Kurztitel

Drittes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1947

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.03.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsGegenstand dieses Bundesgesetzes ist Vermögen, das während der deutschen Besetzung Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, insbesondere auch durch Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen, dem Eigentümer (Berechtigten) – im folgenden Eigentümer genannt – im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden ist.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Ansprüche aus der Entziehung von Vermögen, deren Rückstellung durch das Erste oder das Zweite Rückstellungsgesetz geregelt ist, nur insoweit, als in diesen keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR40007985

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/54/P1/NOR40007985