Nach Mitteilungen des Generaldirektors der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) (BGBl. Nr. 176/1989, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 293/1993) hinterlegt:Nach Mitteilungen des Generaldirektors der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1989,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1993,) hinterlegt:
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:
Griechenland 23. März 1995
Irland 5. August 1993
Polen 13. Juli 1995
Portugal 27. November 1995
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt:
Griechenland:
Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung von Art. 9 Abs. 1 lit. b. Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung von Artikel 9, Absatz eins, Litera b,
Portugal:
Die in Art. 4 Abs. 1 vorgesehene Befreiung findet auf EUTELSAT im Rahmen ihrer offiziellen Aktivitäten Anwendung und bezieht sich auf ihr Einkommen und ihr Vermögen, welche den Weltraumsektor von EUTELSAT umfassen; was die Einkommenssteuer und Vermögenssteuer anbelangt, liegt es an Portugal, die diesbezügliche Einstufung vorzunehmen.Die in Artikel 4, Absatz eins, vorgesehene Befreiung findet auf EUTELSAT im Rahmen ihrer offiziellen Aktivitäten Anwendung und bezieht sich auf ihr Einkommen und ihr Vermögen, welche den Weltraumsektor von EUTELSAT umfassen; was die Einkommenssteuer und Vermögenssteuer anbelangt, liegt es an Portugal, die diesbezügliche Einstufung vorzunehmen.
Die in Art. 9 Abs. 2 vorgesehene Befreiung schließt weder mit Pensionen und Renten vergleichbare Leistungen oder Vergünstigungen ein noch die Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Portugal.Die in Artikel 9, Absatz 2, vorgesehene Befreiung schließt weder mit Pensionen und Renten vergleichbare Leistungen oder Vergünstigungen ein noch die Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Portugal.
Art. 18 ist auf Streitigkeiten, welche in den Aufgabenbereich von für Steuersachen zuständigen portugiesischen Gerichten fallen, nicht anwendbar.Artikel 18, ist auf Streitigkeiten, welche in den Aufgabenbereich von für Steuersachen zuständigen portugiesischen Gerichten fallen, nicht anwendbar.